Ein vorzeitiger Ausstieg aus der Braunkohle ist an hohe verfassungsrechtliche Hürden geknüpft

Wenn der Ausstieg aus der Braunkohleverstromung rascher als bisher geplant erfolgen soll, muss er gründlich vorbereitet sein. Die verfassungsrechtlichen Hürden dafür sind nach Auskunft der Landesregierung hoch. Damit ein Ausstieg rechtssicher und vor allem ohne exorbitante Zahlungen an Konzerne stattfinden kann, sind noch viele Hausaufgaben zu erledigen. Lesen Sie dazu meine aktuelle Pressemitteilung:

Bild: hochhausen

Im Umfeld der aktuell tagenden Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung der Bundesregierung wird immer wieder von Lobby-Institutionen eine Notwendigkeit für ein Gesetz zum Ausstieg aus der Kohlennutzung in Deutschland behauptet. „Die Interessengruppen versuchen dabei eine Analogie vom Atomausstieg auf die Kohle zu übertragen“, sagt der SPD-Landtagsabgeordnete Guido van den Berg. Diese Diskussion nahm der SPD-Politiker aus dem Rhein-Erft-Kreis zum Anlass eine Kleine Anfrage an die Landesregierung zu stellen.

„Es ist festzuhalten, dass der Kohleausstieg nicht mit dem Atomausstieg vergleichbar ist“, so van den Berg. Die Landesregierung ist nämlich der Auffassung, dass es sich bei der Kohleverstromung nicht um eine vergleichbare Hochrisikotechnologie wie beim Atomstrom handele. Guido van den Berg: „Diese Auffassung der Landesregierung bedeutet, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus der Braunkohle hohe verfassungsrechtliche Hürden zu überwinden hat.“ In der Beantwortung der Kleinen Anfrage führt die Landesregierung aus, dass gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei einem vorzeitigen Ausstieg aus der Braunkohl zu stellen seien. Die bisherige Leitentscheidung sieht ein Ausstieg im Jahr 2045 vor.

Der Klimaschutz wird von der Landesregierung grundsätzlich als hinreichender Gemeinwohlgrund gewertet, um einen früheren Ausstieg aus der Kohleverstromung zu begründen. Allerdings nur, soweit sich ein vorzeitiger Ausstieg energiepolitisch, sozialverträglich und strukturpolitisch verträglich gestalten lässt. „Somit ist klar, dass wir vor der Festlegung eines Ausstiegsdatums zunächst
die Fragen nach Versorgungssicherheit, Strompreise, Netzausbau und neuen Arbeitsplätze beantworten müssen“, so der Landtagsabgeordnete abschließend.

Antwort auf Kleine Anfrage 1498 – Ist Kohleausstieg verfassungsgemäß?

 

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