CDU will Bürgerbegehren mit juristischen Spitzfindigkeiten verhindern

Birgit Fiona Gericke-Kunold

Mit der Entscheidung der CDU-Fraktion im Stadtrat, das Bürgerbegehren gegen den geplanten Rathausneubau und Stadthallenneubau für unzulässig zu erklären, wird aus Sicht der SPD deutlich, daß die Mehrheitsfraktion Angst vor der Meinung der Bedburgerinnen und Bedburger hat. SPD-Fraktionsvorsitzender Horst Druch hierzu: "Wenn man bei der CDU so gute Argumente für den Neubau gehabt hätte, hätte sie das Begehren doch nicht fürchten müssen. Stattdessen sucht man nun formal juristische Ausflüchte." SPD-Vorsitzender Guido van den Berg ergänzt: "Nun wirft die CDU und die Stadtverwaltung in der Verwaltungsvorlage der Bürgerinitiative mangelndes "Verständnis" und fehlende "Kompromissbereitschaft" vor. Hier offenbart sich ein eigentümliches Demokratieverständnis. Die Bürger müssen doch nicht um ihr gesetzliches Recht nach einem Bürgergebehren betteln." Die Sozialdemokraten sehen in dem Antrag der Bürgeriniative eine zulässige Fragestellung nach einer Grundsatzentscheidung. Innerhalb kürzester Zeit haatten sich über 13 % der wahlberechtigten Bedburger für ein Bürgerbegehren durch Ihre Unterschrift ausgesprochen.

Horst Druch: "Die SPD-Fraktion ist der Meinung, daß die Bürger zu Wort kommen müssen. Nach uns vorliegenden Informationen hätte eine Klage der Bürgeriniative auf Durchführung eines Begehrens durchaus Aussicht auf Erfolg, da man hier von einem Anstoßbeschluß ausgehen kann und dieser zulässig wäre."

Zu den rechtlichen Fragestellungen nahm die stellvertretende Bürgermeisterin Birgit Kunold, als Juristin wie folgt Stellung:

"Anders als die CDU-Fraktion und die Verwaltung, sieht die SPD-Fraktion keine formal juristischen Notwendigkeiten, da? Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären. Eine juristische Würdigung des Begehrens ergibt vielmehr, daß das Bürgerbegehren zulässig ist.

Die Verwaltung legt dar, daß das Begehren einen unzulässigen Inhalt verfolgt, da es dem Rat lediglich für die noch von ihm zu treffende Entscheidung über die Lösung des Raumbedarfs bestimmte Bindungen auferlegt. Es würde nur eine Entscheidung des Rates "vorgeprägt", nicht eine Entscheidung an Stelle des Rates getroffen. Diese Bewertung verkennt vollkommen die im Rat der Stadt Bedburg herrschenden Mehrheitsverhältnisse. Aufgrund der insbesondere im Arbeitskreis Veranstaltungsstätten erzielten Ergebnisse ist eindeutig, daß seitens des Bürgermeisters und der CDU-Fraktion ein Neubau des Rathauses nebst Veranstaltungsstätte favorisiert wird. Es wurden bereits ein entsprechendes Gutachten im Arbeitskreis vorgelegt.

Tatsache ist, daß die CDU-Fraktion im Rat über die Mehrheit verfügt. Wenn ein Neubau von dieser Seite gewünscht würde, können wir zwar als SPD-Fraktion und auch die beiden fraktionslosen Vertreter dagegen stimmen, bringen wird dies allerdings wenig, der Rathausneubau ist dann beschlossene Sache.

Die Definition des Bürgerbegehrens ist der Wunsch der Bürger über eine Angelegenheit der Stadt an Stelle des Rates zu entscheiden, falls der Rat nicht inhaltlich dem Bürgerwunsch entspricht, genau dies wäre hier der Fall, es soll ja gerade ein Rathausneubau verhindert werden. Eine Unzulässigkeit des Bürgers aus §26 Abs. 1 GONW liegt daher nicht vor.

Auch den weiteren rechtlichen Bewertungen, wie sie von der Verwaltung vorgegeben werden, können wir nicht folgen. So wird dargelegt, das Begehren sei zudem aus § 26 Abs. 5 Nr. 6 GONW unzulässig, da hier die Bauleitungsplanung betroffen sei.

Bereits der vorgenommene Ansatz ist falsch. Eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont, wie sie von der Verwaltung vorgenommen wird, ergibt nämlich gerade nicht, daß den unterschriftsberechtigten Bürgern bewußt war oder bewußt sein mußte, daß ein Neubau zwischen Bedburg und Kaster diskutiert wurde. Es kann gerade nicht vorausgesetzt werden, daß jeder dieser Bürger über die aktuellen Kommunalen Belang dermaßen informiert war, daß er genau wußte, an welcher Stelle der Rathausneubau seitens der CDU angestrebt wurde, was aktuell in der Presse diskutiert wurde. Die meisten Bürger werden bei einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont viel mehr gegen ein Rathausneubau nebst Veranstaltungsstätte unabhängig vom Standort und damit einer eventuellen Änderung der Bauleitungsplanung generell gestimmt haben. Selbst wenn man hier der Verwaltung und das entsprechende Standortwissen des stimmberechtigten Bürgers unterstellen würde, wäre die Bauleitungsplanung allenfalls mittelbar betroffen.

Es kann jedoch nicht angehen, daß deswegen weil zur Realisierung einer solchen Entscheidung möglicherweise auch eine Flächenplanung in Form eines Bauleitungsplanverfahrens durchgeführt werden muß, das Bürgerbegehren bereits unzulässig ist. Diese Auslegung würde in weiten Teilen gemeindlicher Politik ein Bürgerbegehren unmögliche machen und damit gerade dem Zweck der Einführung des Bürgerbegehrens durch den Gesetzgeber zur möglichst aktiven Teilnahme der Bürger am kommunalpolitischen Willensbildungsprozeß der Städte und Gemeinden entgegen wirken.

Das Bürgerbegehren verstößt somit auch nicht gegen § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NW"